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Facebook im Testament - Wer soll erben?Kommt jemand ums Leben, geht sein Besitz an die Erben über. Nicht anders sieht es bei E-Mail-Konten, Facebook-Profilen und Online-Fotoalben von Toten aus.Pascal Dörig / Quelle: news.ch mit Agenturen / Freitag, 27. November 2009 / 08:21 h
In der Schweiz sind im letzten Jahr 61'233 Menschen gestorben. Die meisten von ihnen haben vor dem Tod im Internet Spuren hinterlassen. Sie haben ihre Bankgeschäfte übers Internet abgewickelt, E-Mail-Konten errichtet oder Profile auf sozialen Netzwerken wie Facebook und Myspace eingerichtet.
Vor ernste Probleme könnte dies die Angehörigen stellen: Was passiert mit Bildern, die der Verstorbene zum Beispiel aufs Facebook-Profil geladen hat? Wer bekommt die Kennwörter für den E-Mail-Zugang? Was passiert mit dem digitalen Nachlass des Abgetretenen?
Erben erhalten E-Mails «Grundsätzlich», sagt Notar Theo Meister aus Biel dem «Tages-Anzeiger», «ist der digitale Nachlass genau so zu behandeln wie der übrige Nachlass auch.» Würde bedeuten, dass E-Mails, Bilder und der ganze Rest, was ein Verstorbener selbst im Internet gespeichert hat, den Erben gehören. Wem ist es vorbehalten die E-Mails eines Verstorbenen zu lesen? Wäre es besser ein Konto mit persönlichen Daten sofort nach dem Tod zu löschen? «Solche Fragen werden in Zukunft immer wichtiger. Ich würde raten, diese Dinge im Testament zu regeln», so Notar Meister im «Tagesanzeiger». Im Umgang mit den Konten von verstorbenen Kunden haben Anbieter von E-Mail-Diensten Regeln aufgestellt. Hotmail von Microsoft gibt die Passwörter von Verstorbenen an Angehörige weiter. Jedoch ist eine E-Mail auf Englisch sowie Kopien des Erbscheins, des eigenen Ausweises und desjenigen des Verstorbenen nötig. Bei Gmx.de und Web.de genügt das Vorlegen eines Erbscheins.Kondolenzbuch «Facebook» Bei Bluewin von Swisscom dagegen werden Account-Daten «nicht ohne offiziellen und begründeten Nachweis» an Angehörige ausgehändigt, wie Mediensprecher Sepp Huber auf Anfrage vom «Tages-Anzeiger» erklärt. «Ein offizieller Nachweis könnte beispielsweise eine richterliche Verfügung oder die Anweisung eines Anwalts sein.» Ohne Anweisung werden die Daten nach rund 30 Tagen unwiderruflich gelöscht, so Huber. Facebook hat ein Standardformular für Angehörige eingeführt. Auch Facebook-Profile können vererbt werden. /
![]() Diese können wählen, ob das Profil des Verstorbenen gesperrt wird oder sichtbar bleiben soll. Das Profil würde dann in einem «Erinnerungs»-Status bestehen bleiben. Einzig bestätigte Freunde des Verstorbenen können Nachrichten auf dem Profil hinterlassen. Facebook wird so zu einer Art digitalem Kondolenzbuch. Datensafe im Internet Findige Geschäftemacher haben erkannt, dass sich mit dem Verwalten des digitalen Erbes auch Geld verdienen lässt. Das sich in Zürich befindende Unternehmen DSwiss hat Mitte 2009 «DataInherit» lanciert, dass eben dies möglich macht. Sensible Daten, wie Passwörter oder intime Geheimnisse werden von der Bankenkommission zertifizierten Datencentern hochsicher aufbewahrt. Der Nutzer hat die Möglichkeit die Daten nach selbst gewählten Kriterien zu vererben. 50 Franken bezahlt man dafür pro Jahr. legacylockers.com oder deathswitch.com bieten ähnliche Dienste an. deathswitch.com wirbt mit folgendem Slogan: «Sterben Sie nicht mit Geheimnissen, welche keine mehr sein sollten.»
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Fortsetzung
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